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Beglaubigung von Kopien

Fotokopien von Dokumenten (z.B. Zeugnisse) können amtlich beglaubigt werden, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Fotokopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.

Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.

Mehrseitige Fotokopien oder Abschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang erkennbar ist.

Kopien von Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) werden nur durch das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat, beglaubigt.

Kopien anderer Dokumente können durch Notare beglaubigt werden.

Unterlagen

  • Original des Dokuments
  • Fotokopie des Dokuments

Kosten

  • 3,75 € je Beglaubigung
  • 0,60 € für evtl. Fotokopie