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Haltungsanzeige für einen großen Hund (mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg)

Gemäß § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) werden Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe vom mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, als großer Hund bezeichnet.

Die Haltung dieser Hunde ist beim Fachbereich 3 – Öffentliche Sicherheit und Recht anzuzeigen.

Für die Anzeige können Sie persönlich während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses vorsprechen. Nach Möglichkeit bringen Sie die benötigten Unterlagen, soweit diese schon vorliegen, mit.

Sie können die Anzeige sowie die benötigten Unterlagen auch schriftlich per Post oder per E-Mail einreichen.

Benötigte Unterlagen

  • Sachkundenachweis

Den Sachkundenachweis muss nicht erbringen, wer nach dem Gesetz als sachkundig gilt:

  1. Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
  2. Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
  3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
  4. Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
  5. Personen, die berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen
  • Haftpflichtversicherungsnachweis

Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Sachschäden

  • Nachweis über die Kennzeichnung mit Mikrochip

Gebühr

Gemäß der Tarifstelle 18a.1.10 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW 25,00 Euro.

Formular

Haltungsanzeige für einen großen Hund

Rechtliche Grundlage

§ 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)