Inhalt

Onlinedienste und Formulare

Sie können auch nach dem Anfangsbuchstaben suchen

Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund

Gemäß § 3 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gehören zu den gefährlichen Hunden folgende Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Benötigte Unterlagen/ Voraussetzungen

  • Sachkundenachweis

Den Sachkundenachweis muss nicht erbringen, wer nach dem Gesetz als sachkundig gilt:

  1. Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
  2. Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
  3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
  4. Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
  5. Personen, die berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen
  • Haftpflichtversicherungsnachweis

Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Sachschäden

  • Nachweis über die Kennzeichnung mit Mikrochip
  • Volljährigkeit
  • Führungszeugnis

zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes; zu beantragen beim Bürgerbüro der Stadt Übach-Palenberg

  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung

Gebühr

Die nachfolgend aufgeführten Gebühren richten sich nach der Tarifstelle 18a.1.1 und 18a.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW:

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: 100,00 Euro

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 45,00 Euro

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: 70,00 Euro

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 30,00 Euro

Maulkorb- und Anleinpflicht

Gefährliche Hunde dürfen nur mit Maulkorb (ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und geeigneter Leine ausgeführt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragt werden. (siehe Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht)

Einfuhr- und Verbringungsverbot

Gefährliche Hunde dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Dies stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Formular

Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG) oder eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

§ 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)