Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung
Schwerbehinderten Menschen, die nicht unter die sogenannte "aG-Regelung" fallen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erteilt werden (orangefarbener Parkausweis). Der orangefarbene Parkausweis berechtigt jedoch nicht, Parkplätze für schwerbehinderte Menschen (gekennzeichnet durch ein Rollstuhlfahrersymbol) zu nutzen.
Voraussetzungen
- Versorgungsärztlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 80 v. H. allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Die Merkzeichen G und B wurden zuerkannt / das Merkzeichen G wurde zuerkannt.
- Versorgungsärztlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 70 v. H. allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Die Merkzeichen G und B wurden zuerkannt / das Merkzeichen G wurde zuerkannt. Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und denen hierfür ein versorgungsärztlich festgestellter Grad der Behinderung von wenigstens 60 v. H. zuerkannt wurde.
- Personen, die mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich einer künstlichen Harnableitung leben müssen und denen hierfür ein versorgungsärztlich festgestellter Grad der Behinderung von wenigstens 70 v. H. zuerkannt wurde.
- Bevor eine Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis) erteilt werden kann, muss das Bürgerbüro eine versorgungsärztliche Stellungnahme beim Kreis Heinsberg einholen.
Unterlagen
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
Kosten
- Keine
Hinweise und Besonderheiten
- Der orangefarbene Parkausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der darin konkret benannten Parkerleichterungen.
- Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt NICHT zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen!