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Angaben nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gemäß § 16 KorruptionsbG geben die Mitglieder in den Organen und Auschüssen der Gemeinden sowie die sachkundigen Bürger gem. § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich Auskunft über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei den Meldepflichtigen.