Allgemeine Hinweise zum Abgabenbescheid 2024
a) Allgemeine Hinweise zum Abgabenbescheid 2024
Prüfung/Änderung der Bescheidanschrift
Prüfen Sie bitte die Anschrift im Bescheid und teilen Sie der Stadt Unstimmigkeiten mit.
Eigentumswechsel
- hinsichtlich der Grundsteuer:
Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Grundbesitzes ist die Bewertungsstelle des Finanzamtes in 52511 Geilenkirchen, Herzog-Wilhelm-Str. 41-47 (Tel.: 02451/6230). Die Zurechnung erfolgt jeweils zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der bisherige Eigentümer bleibt bis zur steuerlichen Zurechnung auf den Erwerber weiterhin Steuerschuldner für die Zahlung der Grundsteuer. Ihr Kaufvertrag sieht hier sicherlich eine privatrechtliche Regelung für das Jahr des Besitzüberganges vor. - hinsichtlich der Kanal-, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren:
Bei Vorlage entsprechender Auszüge aus dem Grundbuch werden die Gebühren ab dem 01. des Monats, der der Eintragung folgt, dem neuen Eigentümer zugerechnet. Für die Abrechnung der Schmutzwasser-Kanalgebühren ist die Frischwasser-Abschlussrechnung der Stadtwerke Übach- Palenberg vorzulegen bzw. als Kopie zu übersenden.
Bankeinzugsverfahren/Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Wir empfehlen Ihnen, von der bequemen Möglichkeit des Bankeinzugsverfahrens Gebrauch zu machen. Sie brauchen nur die beigefügte Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat zurückzusenden und für eine ausreichende Deckung in Höhe der ausgewiesenen Fälligkeitsbeträge auf Ihrem Bankkonto zu sorgen.
Zahlungsmöglichkeiten
- durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren / SEPA-Lastschriftverfahren,
- durch Überweisung auf eines der Konten der Stadtkasse mit Angabe des im Abgabenbescheid aufgeführten Kassenzeichens,
- durch Bareinzahlung unter Vorlage der Abgabenbescheide (sowie evtl. ausgestellter Änderungsbescheide) an der Servicestelle des Rathauses während der allgemeinen Besuchszeiten: Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr. Weiterhin öffnet das Bürgerbüro einen Samstag im Monat. Die Daten entnehmen Sie bitte dem Aushang am Haupteingang des Rathauses oder der Homepage der Stadt Übach-Palenberg.
Zahlungen an die Stadtkasse / Summenbescheid / Überzahlungen / Kontenstand
Geben Sie bitte bei allen Zahlungen an die Stadtkasse das im Abgabenbescheid aufgeführte Kassenzeichen an. Ohne Angabe dieses Kassenzeichens kann eine ordnungsgemäße Buchung der eingezahlten Beträge nicht gewährleistet werden. Sofern Sie einen Summenbescheid mit Anlagen erhalten haben, sind nur die Angaben im Summenbescheid für die Zahlung an die Stadtkasse zu beachten. Den aktuellen Kontostand entnehmen Sie bitte dem nachrichtlich auf der Vorderseite des Bescheides aufgedruckten Kontoauszug. Weitere Auskünfte über den Stand Ihres Kontos erteilt die Stadtkasse (Tel. 02451 / 979- 2110). Für schriftliche Auszüge aus dem Kassenkonto wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg erhoben.
Zweitausfertigung von Bescheiden
Für die Erteilung von Zweitausfertigungen wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg erhoben.
b) Hinweise zu den Steuer- und Gebührenberechnungen
Grundsteuer
Der Grundsteuer A unterliegen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke und Betriebe. Der Grundsteuer B unterliegen bebaute und unbebaute Grundstücke.
Die Hebesätze betragen für das Jahr: Grundsteuer A = 300 v.H., Grundsteuer B = 680 v.H.
Die Höhe des veranlagten Steuerbetrages berechnet sich wie folgt: Steuermessbetrag des Finanzamtes x Hebesatz = Steuerbetrag.
Kanalbenutzungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser
Grundlage für die Berechnung der Schmutzwasser-Kanalgebühren ist der Frischwasserverbrauch des angeschlossenen Grundstückes.
Die Abrechnung der Frischwasserverbräuche erfolgt in der Stadt Übach-Palenberg durch die Stadtwerke Übach-Palenberg GmbH (Betriebsführung durch: enwor GmbH, Kaiserstr. 86, 52134 Herzogenrath, Service-Hotline: 02407/579-8888).
Die Frischwasser-Jahresabrechnungen für das Jahr 2023 werden durch die Stadtwerke Übach-Palenberg GmbH erst im Februar 2024 erstellt. Dies bedeutet, dass die für die Abrechnung der Kanalgebühren für das Jahr 2023 benötigten Verbrauchszahlen der Stadt Übach-Palenberg erst im Anschluss mitgeteilt werden. Somit ist mit dem Abgabenbescheid für das Jahr 2024 keine Abrechnung der im Jahr 2023 vorausgezahlten Kanalgebühren und auch keine Festsetzung von darauf basierenden Vorauszahlungen für das Jahr 2024 möglich. Sobald bei der Stadt die Verbrauchsangaben des Wasserverbrauchs des Jahres 2023 erfasst worden sind (voraussichtlich im April 2024), erhalten alle Gebührenpflichtigen über die Abrechnung für das Jahr 2023 und die Vorauszahlung für das Jahr 2024 einen gesonderten Abrechnungsbescheid.
Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für die Abrechnung des Jahres 2023 je m³ 1,95 € und für die Vorauszahlungen im Jahr 2024 je m³ 2,33 €.
Bei Neubauten, die ab Januar 2024 bezogen werden, wird für das Jahr eine pauschale Abwassermenge von jährlich 50 m³ je Person bei der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Hierbei erfolgt dann erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 eine Abrechnung nach der tatsächlich verbrauchten Wassermenge.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird. Die Benutzungsgebühr beträgt im Jahr 2024 je qm 0,94 €.
Die Benutzungsgebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser, welches aus Niederschlagswasserrückhalteanlagen (z.B. Zisternen) abfließt, beträgt im Jahr 2024 je cbm 1,19 €.
Abfallbeseitigungsgebühren
Die Stadt stellt folgende Abfall- bzw. Wertstoffbehälter für die Entsorgung zur Verfügung:
a) | für die Restmüllsammlung | → | Behälter mit 80 l, 120 l, 240 l (schwarze Tonnen mit schwarzen Deckeln) und 1.100 l Container, |
b) | für die Bioabfallsammlung | → | Behälter mit 240 l (schwarze Tonnen mit braunen Deckeln), |
c) | für die Altpapiersammlung | → | Behälter mit 240 l (schwarze Tonnen mit grünen Deckeln), |
d) |
für die Wertstoffsammlung der Verkaufsverpackungen mit grünem Punkt |
→ | Behälter mit Fassungsvermögen von 240 l (schwarze Tonnen mit gelben Deckeln). |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren ist die Anzahl der Abfallbehälter für die Restmüllabfuhr und deren Abfuhrrhythmus. Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter und der wählbare Entleerungsrhythmus richten sich nach dem Mindestrestmüllbehältervolumen. Dieses beträgt 10 Liter pro Person und Woche. Somit ist auf den angeschlossenen Wohngrundstücken für jede amtlich mit ersten oder zweiten Wohnsitz gemeldete Person mindestens ein Restmüllbehältervolumen von 40 Liter im Monat vorzuhalten.
Für alle Abfallarten können Entsorgungsgemeinschaften (d.h. mehrere Benutzer deren Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen teilen sich einen Abfall- bzw. Sammelbehälter) gebildet werden. Beim Restmüll ist damit auch eine Gebührenreduzierung möglich. Für 2024 gelten die folgenden Gebührensätze:
Behältergröße: | Entleerungsrhythmus: | Jahresgebühr: |
---|---|---|
80 l | 2-wöchentlich | 215,30 € |
80 l | 4-wöchentlich | 107,60 € |
120 l | 2-wöchentlich | 322,90 € |
120 l | 4-wöchentlich | 161,50 € |
240 l | 2-wöchentlich | 645,80 € |
240 l | 4-wöchentlich | 322,90 € |
1.100 l | 2-wöchentlich | 2.960,10 € |
1.100 l | 4-wöchentlich | 1.480,10 € |
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Gebühr für die Bereitstellung und Entleerung der Biotonne und der Altpapiertonne enthalten. Bei Eigenkompostierern mit geeigneter Grundstücksgröße ist auf Antrag eine Befreiung von der Abnahme einer Biotonne möglich. Grundstückseigentümer die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erhalten für das aktuelle Jahr eine Gebührengutschrift von 35,00 €.
Wichtiger Hinweis:
Die auf den Restmüllbehältern vorhandenen Müllmarken, die den Abfuhrrhythmus und die Behältergröße ausweisen, behalten auch für das Jahr 2024 ihre Gültigkeit. Bitte achten Sie darauf, dass die entsprechende Müllmarke auf dem Deckel des Restmüllbehälters vorhanden und lesbar ist, da Restmülltonnen ohne gültige Marke, bzw. nicht mehr deutlich lesbarer Marke, nicht entleert werden! Neue Gebührenmarken sind im Rathaus, Fachbereich 20 Finanzen, Zimmer B3.08, erhältlich.
Klärschlammbeseitigung
Soweit sich auf Grundstücken im Stadtgebiet Kleinkläranlagen und Sammeleinrichtungen befinden, sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, deren Entleerung einmal im Jahr durch die Stadt vornehmen zu lassen. Die Gebühr für die Entleerung beträgt im Jahr 2024 je m³ gezogenen Inhalts 56,00 €.
Straßenreinigungsgebühr
Die Straßen im Stadtgebiet sind zur Durchführung der Straßenreinigung und der Winterwartung in drei verschiedene Kategorien unterteilt, und zwar:
- Straßen, deren Reinigung und Winterwartung durch die Stadt Übach-Palenberg durchgeführt wird;
- Straßen, deren Reinigung durch die Anlieger durchgeführt wird, deren Winterwartung aber durch die Stadt Übach-Palenberg erfolgt;
- Straßen, deren Reinigung und Winterwartung durch die Anlieger durchgeführt wird.
Zu welcher Kategorie die einzelnen Straßen zugeordnet worden sind, kann dem öffentlich bekanntgemachten Straßenverzeichnis entnommen werden bzw. beim Fachbereich 2 Finanzen/Bereich 2.2 Abgaben der Stadt Übach-Palenberg (Tel.: 02451/979-2222) nachgefragt werden. Die Gebühren für die Straßenreinigung bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und betragen für das Jahr 2024
für die zur Kategorie 1) gehörenden Straßen je lfd. Meter Straßenfront = 2,25 €/Jahr,
für die zur Kategorie 2) gehörenden Straßen je lfd. Meter Straßenfront = 0,57 €/Jahr,
für die zur Kategorie 3) gehörenden Straßen entfällt eine Gebührenpflicht.
Hundesteuer
Mit dem Abgabenbescheid für das Jahr 2024 wird keine neue Hundesteuermarke übersandt. Die vorhandene mit einer Nummer versehene Hundesteuermarke (Form: Rund, Farbe: Blau) ist ohne zeitliche Begrenzung so lange gültig, bis eine neue Hundesteuermarke übersandt wird.
Die Hundesteuersätze wurden gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Sie betragen, wenn in einem Haushalt ein Hund gehalten wird = 72,00 €, zwei Hunde gehalten werden = 84,00 € je Hund, drei oder mehr Hunde gehalten werden = 96,00 € je Hund.
In Übach-Palenberg gelten erhöhte Hundesteuersätze für gefährliche Hunde. Hierbei werden gefährliche Hunde bestimmter Rassen, aber auch Hunde, die sich nach dem Gutachten des amtsärztlichen Tierarztes als bissig erwiesen haben, sowie Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben und Hunde die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen oder reißen, mit einem erhöhten Steuersatz belegt. Die Hundesteuer für diese Hunde beträgt, wenn in einem Haushalt ein gefährlicher Hund gehalten wird = 480,00 €, zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden = 720,00 € je Hund.
Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung gewährt werden und zwar für Blindenführhunde und Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die im Schwerbehindertenausweis ausgewiesenen Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ berechtigen zu einer Hundesteuerbefreiung.
Jagdpachtvergütung
Für landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Übach-Palenberg liegen und bejagt werden, wird von der Jagdgenossenschaft Übach-Palenberg eine Jagdpachtvergütung gezahlt. Die Jagdpachtvergütung bemisst sich nach der Grundstücksgröße, die dem Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes entnommen wird, und beträgt laut Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 05.03.2020 ab dem Jahr 2021 je Hektar Flächengröße 3,60 €.
Abschließend eine Bitte in eigener Sache:
Erfahrungsgemäß sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes aufgrund der zahlreichen telefonischen und persönlichen Rückfragen nach der Versendung der Jahresveranlagungsbescheide häufig nicht sofort erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis und Geduld. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jedoch wie immer bemüht, Ihre Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten.